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16.09.2015 | Was jeder Vermieter und Mieter über die Mietpreisbremse wissen sollte

Seit 01. Juli 2015 gilt die Mietpreisbremse für Neuvermietungen in ganz Hamburg. Was genau hinter dem neuen Gesetz steckt, erklärt Axel-H. Wittlinger, Vorsitzender des Immobilienverbandes Deutschland IVD Region Nord e.V.: „Als Grundsatz gilt, dass die zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen darf. Das Gesetz sieht jedoch diverse Ausnahmeregelungen vor, die jeder Wohnungssuchende und Vermieter kennen sollte.“

Ausnahme 1: Es besteht Bestandschutz für die Vormiete, das heißt, der Vermieter kann bei Abschluss des neuen Mietverhältnisses eine Miete in Höhe der Vormiete vereinbaren, auch wenn diese mehr als zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Ausnahme 2: Die Mietpreisbremse gilt nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt oder vermietet wurden. Dies gilt nicht nur für die Erstvermietung, sondern für die gesamte Dauer der Mietpreisbremse.

Ausnahme 3: Wurde eine Bestandswohnung vor ihrer Wiedervermietung modernisiert, kann der Vermieter die Investitionen bei der Bestimmung der neuen Miete berücksichtigen.

Ausnahme 4: Eine Wohnung, die umfassend modernisiert wurde, ist bei ihrer erstmaligen Wiedervermietung von der Mietpreisbremse ausgenommen.

Ausnahme 5: Indexmieten unterliegen nur hinsichtlich der Ausgangsmiete den Regelungen der Mietpreisbremse. Für die nachfolgenden Mieterhöhungen aufgrund der Anpassung an den Index gilt die Mietpreisbremse nicht mehr.

„Ob die Miete zu hoch ist, lässt sich also nicht so einfach mit dem neuen Mietpreis-Check im Internet ermitteln. Man muss immer den Einzelfall betrachten“, so der Vorsitzende des IVD Nord.


Quelle: www.ivd-nord.de

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